B1570/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die begünstigenden Rechtsfolgen des §5a Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG treten - bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - mit dem Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht bzw des arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ein.
Grundlegend verfehlt ist die Auslegungsvariante der belangten Behörde, der Bonus des §5a Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG gehe für ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) nur deshalb verloren, weil diesem Beschäftigungsverhältnis ein geringfügig entlohntes unmittelbar vorangegangen ist. Dieser Gesetzesauslegung steht nicht nur der Zweck der Norm diametral entgegen, sie bezieht den in der Norm verwendeten Begriff der Einstellung, aber auch den (spätestmöglichen) Zeitpunkt des Eintritts der Begünstigungen ausnahmslos auf den Zeitpunkt des arbeitsrechtlichen Beginns eines (uU wegen geringfügiger Entlohnung nicht von Anfang an der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden) Dienstverhältnisses, obwohl die Norm offenkundig nur die Regelung der Beitragsverhältnisse ab dem Beginn eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum Gegenstand hat. Hätte §5a Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG den von der belangten Behörde gewählten Inhalt, so verstieße diese Bestimmung wegen der schematischen, sachlich aber verfehlten Gleichbehandlung geringfügig entlohnter und voll-(und damit auch arbeitslosen-)versicherter Beschäftigungsverhältnisse gegen den Gleichheitssatz.
Kostenzuspruch.
Die Stempelgebühr von S 2.500,-- war nicht zuzusprechen, da gem §5c Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG hinsichtlich der Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht der örtlich zuständige Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren entscheidet und hierfür gem §110 ASVG die sachliche Abgabenfreiheit angeordnet ist.