JudikaturVfGH

WI-14/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2001

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl zur Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg 1999 durch einzelne Wahlwerber als verspätet.

Die Wahlanfechtung seitens der Liste "Gemeinsam" wird gesondert erledigt werden (siehe hiezu Vorlagebeschluss B v 02.03.01, WI-14/99-17).

§42 AKG 1992 sieht - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - die Anfechtung der Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer beim zuständigen Bundesminister (nunmehr: für Wirtschaft und Arbeit) vor. Anfechtungslegitimiert sind dabei (jedoch nur) wahlwerbende Gruppen, die Wahlvorschläge eingebracht haben. Für Wahlwerber, die behaupten, dass ihnen die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei, sieht §42 AKG 1992 dagegen keine Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 erster Satz VfGG vor. Vielmehr ist dafür die sofortige Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §67 Abs2 letzter Satz VfGG eingeräumt.

Rückverweise