JudikaturVfGH

G106/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2001

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §69 Abs1 und Abs2 StVG idF BGBl 424/1974 mangels Präjudizialität.

Nach der Rechtsprechung des OGH ist es offensichtlich ausgeschlossen, Maßnahmen, die gerade nicht eine bestimmte Willensbildung des Betroffenen zu verwirklichen suchen bzw. denen keine diese Willensbildung unterstützende Funktion zukommt, sondern die per definitionem gegen den Willen des Betroffenen ergriffen werden - wie eine zwangsweise ärztliche Untersuchung oder Heilbehandlung oder eine ärztlich angeordnete und beaufsichtigte zwangsweise Ernährung -, als "andere Hilfe" iS des §273 Abs2 erster Satz ABGB zu qualifizieren.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters haben sich die Gerichte auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensumstände alle oder einzelne "ihrer Angelegenheiten" ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag oder nicht; bezogen auf das vom antragstellenden Gericht dargelegte Problem bedeutet dies lediglich die Prüfung und Beantwortung der Frage, ob der Betroffene aus gutachtlicher Sicht jenes Maß an Krankheitseinsicht aufweist, das zur allfälligen Willensbildung im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung gemäß §69 Abs1 erster Satz StVG erforderlich ist. Für die Prüfung dieser Frage ist die Bestimmung des §69 StVG, insbesondere hinsichtlich der darin (nach Auffassung des antragstellenden Gerichts unzureichend) geregelten Voraussetzungen für die Durchführung einer zwangsweisen Behandlung bzw. Ernährung, aber nicht relevant.

Rückverweise