JudikaturVfGH

B387/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2001

Keine Folge - Interessenabwägung

Verhängung einer Geldstrafe iHv ATS 16.000,-- wegen Lenkens eines Lkw mit Anhänger in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergab im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder die Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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