JudikaturVfGH

A3/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2001

Eine Regelung im Hinblick auf die verspätete Auszahlung der Notstandshilfe enthält das AlVG nicht.

Aus dem Schweigen des die Rückzahlung von Guthaben betreffenden §239 BAO über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen ist angesichts der Regelung über die Stundungszinsen (§212 BAO) abzuleiten, daß Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber vielmehr insofern eine abschließende Regelung getroffen hat (vgl. VfSlg. 12020/1989; auch VfSlg. 8467/1978).

Mit den einschlägigen Regelungen des AlVG verhält es sich ebenso wie mit denselben der BAO, weshalb dem Einschreiter, falls die Notstandshilfe tatsächlich verspätet ausgezahlt worden ist - was bei dieser Entscheidung nicht zu prüfen war - keine Verzugszinsen gebühren würden.

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