JudikaturVfGH

A10/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2001

Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Kosten der Ersatzvornahme gewissermaßen gleich null sind (da die Behörde angesichts der vom Kläger geplanten Generalsanierung des Hauses und deshalb wohl durchaus in dessen Interesse keine Ersatzvornahmeschritte durchgeführt hat), so hat die "nachträgliche Verrechnung" durch Bescheid zu erfolgen, in dem das "Freiwerden" des gesamten gemäß §4 Abs2 VVG erlegten Betrages ausgesprochen wird.

Da somit über den Anspruch auf nachträgliche Verrechnung einer geleisteten Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme (§4 Abs2 VVG) durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde abzusprechen ist, ist der Verfassungsgerichtshof - solange eine Vorauszahlung der Kosten aufgrund eines Leistungsbescheides zurückbehalten wird - insoferne unzuständig. Anders verhielte es sich, wenn eine bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung zur Rückzahlung nicht erfüllt worden wäre.

Eine Zuständigkeit des VfGH zum Abspruch über Begehren auf Verzugszinsen besteht nur dann, wenn diese Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend zu machenden vermögensrechtlichen Anspruches sind.

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