Materielle Klaglosstellung liegt infolge der Gewährung von Asyl gemäß §7 AsylG in Verbindung mit der Feststellung vor, daß der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß §12 AsylG zukomme; §31 Abs1 Z4 FremdenG 1997 zufolge halten sich nämlich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zukommt. Das Beschwerdeverfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
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