G193/01 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung des §7 AKG 1992 "und damit korrespondierend" der Bestimmung des §40 Abs1 Z2 ASGG mangels rechtlicher Betroffenheit.
Der Antragsteller ist nicht Normadressat der genannten Gesetzesbestimmungen. §7 AKG 1992 regelt die Beratungs- und Rechtsschutztätigkeit der Arbeiterkammern in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie die Erlassung des nähere Regelungen treffenden Rahmen-Regulativs durch die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer. Gem. §40 Abs1 Z2 ASGG sind Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt bzw. käme, zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen. Diese Bestimmungen richten sich nicht an Rechtsanwälte im Sinne der Rechtsanwaltsordnung. Adressaten dieser Regelung sind ausschließlich u.a. die Arbeiterkammern bzw. das zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis zuständige Gericht. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die vom Antragsteller angefochtenen Bestimmungen unter Umständen die wirtschaftliche Position von Rechtsanwälten beeinflussen können; dabei geht es jedoch nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Regelungen.