JudikaturVfGH

B1278/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2001

Der bekämpfte Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ausdrücklich und auch der Sache nach ua auf §40 Abs2 BDG 1979 gestützt. Ua in solchen Angelegenheiten ist gemäß der Verfassungsbestimmung des §41a Abs6 BDG 1979 ein (administrativer) Instanzenzug an die Berufungskommission eröffnet, welche über Berufungen gegen - wie hier - in erster Instanz ergangene einschlägige Bescheide zu entscheiden hat.

Rückverweise