JudikaturVfGH

V30/01 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2001

Das Wort "ausschließlich" in §49 Z3 RL-BA 1977 idF des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 02.03.90 war gesetzwidrig.

Die Einschaltung von Inseraten und Rundschreiben, die nach §45 RL-BA 1977 zulässige Angaben enthalten, sind Tatsachenmitteilungen, die dem Schutz des Art10 Abs1 EMRK unterliegen.

Dem §10 Abs2 RAO, der inhaltlich die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung determiniert, ist verfassungskonform nur der Inhalt zu unterstellen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art10 Abs2 EMRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Eine solche auf Art10 Abs2 EMRK Bedacht nehmende verfassungskonforme Interpretation hat auch der Verordnungsgeber zu beachten.

Der Verfassungsgerichtshof kann nun nicht finden, daß die Einschränkung der Weitergabe von Informationen des Rechtsanwaltes in Rundschreiben und Inseraten auf bestimmte in §49 Z3 RL-BA 1977 taxativ aufgezählte Anlässe in einem der Tatbestände des Art10 Abs2 EMRK und sohin auch in §10 Abs2 RAO sowie in §1 DSt 1990 Deckung findet.

§49 Z3 RL-BA 1977 unterbindet auch für den Rechtsuchenden nützliche und sachliche Informationen. Eine derartige Einschränkung der Verbreitung von sachlicher Information kann weder durch den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gerechtfertigt werden, noch ist sie für die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung unentbehrlich.

(Anlaßfälle B12/99 und B399/99, beide E v 27.06.01, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

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