JudikaturVfGH

G74/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2001

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Wortes "Verzehrprodukten," in §50 Abs2 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997.

Der Gesetzgeber geht in §3 iVm §9 und §18 LMG 1975 davon aus, daß Verzehrprodukte, wie zB Schlankheitsmittel, bevor sie in Verkehr gebracht, also Gegenstand entsprechender Handelsgeschäfte werden, einer gehörigen behördlichen Kontrolle unterliegen.

Das angefochtene Versandhandelsverbot für Verzehrprodukte im Sinne des Art6 StGG ist geeignet und adäquat, den öffentlichen Interessen des Konsumentenschutzes und des Gesundheitsschutzes zu dienen, weil die für Verzehrprodukte besonders notwendige lebensmittelrechtliche Kontrolle und Aufsicht bei deren Vertrieb im Versandhandel nicht nur nicht hinreichend gewährleistet erscheint, sondern erfahrungsgemäß häufig umgangen wird.

Die besondere Nähe zahlreicher Verzehrprodukte zu den Arzneimitteln gebietet eine gehörige Kontrolle gerade dieser Produkte, die nicht selten mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben und dann über den Versandhandel in Verkehr gebracht werden, ohne daß mangels Anmeldung eine Einstufung als Verzehrprodukt oder eine behördliche Zulassung gesundheitsbezogener Angaben erfolgt.

Es ist auch sachlich gerechtfertigt, im Hinblick auf die für Verzehrprodukte besonders wichtigen behördlichen Kontrollmaßnahmen ein Versandhandelsverbot gesetzlich zu statuieren.

Die Verordnungsermächtigung des §50 Abs3 GewO 1994 verschafft dem Gesetzgeber die Möglichkeit, beim Auftreten gleichartiger Gefährdungen das Verbot auch auf andere, etwa auf die vom Obersten Gerichtshof angeführten Warensegmente zu erweitern. Wenn die Behörde von dieser Verordnungsermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht hat, kann dies keine Gleichheitswidrigkeit des Versandhandelsverbotes für Verzehrprodukte bewirken.

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