JudikaturVfGH

B938/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2001

Gegen einen den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung einer Versehrtenrente iSd §362 Abs1 ASVG zurückweisenden Bescheid eröffnet §68 ASGG die Klagsmöglichkeit an das Arbeits- und Sozialgericht, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft macht. Eine Sachentscheidung des Versicherungsträgers ist im Geltungsbereich des §68 ASGG nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Klagsweges (vgl. OGH 23.10.1990, 10 Ob S 337/90 = SSV-NF 4/133).

Dem Einschreiter steht daher zur Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung der PV der Arbeiter die Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien offen. Wenn er gegen eine von den Gerichten anzuwendende Gesetzesbestimmung Bedenken ob dem Grunde ihrer Verfassungswidrigkeit hegt, so kann er bei dem in zweiter Instanz zuständigen Gericht eine entsprechende Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anregen (vgl. Art140 B-VG).

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