B2208/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die Zuständigkeit der Berufungskommission zur Entscheidung über eine Berufung gegen den Beschluss der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren gemäß §118 BDG 1979 einzustellen, ergibt sich eindeutig aus §123 Abs2 zweiter Satz BDG 1979. Die belangte Behörde hat mit Erlassung des bekämpften Bescheides also keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht.
Keine Willkür.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde - die sich aus §95 Abs2 BDG 1979 ergebende Bindung an die Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes stehe einer rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen - ist keinesfalls denkunmöglich.
Ein Bescheid, mit dem ein ein Disziplinarverfahren gemäß §118 Abs1 Z4 einstellender Bescheid aufgehoben wird, stellt ebenso wenig wie ein Einleitungsbeschluss gemäß §123 Abs1 BDG 1979 eine abschließende Würdigung des Verhaltens des betroffenen Beamten dar. Dafür ist vielmehr das ordentliche Verfahren vorgesehen (vgl. VfGH 19.06.00 B1635/99 mwH). Vor diesem Hintergrund ist aber auch ein solcher, die Einstellung des Disziplinarverfahrens aufhebender Bescheid bloß dahin zu verstehen, dass nach Auffassung der bescheiderlassenden Behörde ausreichende Verdachtsmomente für die Durchführung eines solchen Verfahrens bestehen.