B2117/98 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen entscheiden (nach Erschöpfung allfälliger vereinsinterner Streitschlichtungsmechanismen) letztlich die ordentlichen Gerichte (§1 JN, vgl. zuletzt VfGH 19.06.00, B887/99).
Die Vereinsauflösung durch privatrechtliche Vereinbarung erfolgt nach allgemeinen Regeln im Rahmen der Privatautonomie und freiwillig. Ihre Beurteilung obliegt den ordentlichen Gerichten (§1 JN); für Vereinspolizeibehörden allenfalls Vorfrage iSd §38 AVG.
Weder die Anzeige der Vereinsauflösung noch deren Zurkenntnisnahme durch die Vereinsbehörde hat konstitutive Wirkung auf den Rechtsbestand des Vereines (vgl. VfSlg. 2655/1954, 3275/1957).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde über die Anzeige der Vereinsauflösung einen zurückweisenden Bescheid erlassen. Damit hat sie jedoch eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt: §26 VereinsG 1951 regelt die Anzeige der Vereinsauflösung durch das "abtretende Leitungsorgan", die Erlassung eines Bescheides über eine solche Anzeige ist aber weder in §26 noch in einer sonstigen Bestimmung des VereinsG 1951 vorgesehen. Auch im insofern vergleichbaren Fall einer Anzeige der Vereinsbildung ist auf Antrag bloß eine Bestätigung (§5 VereinsG 1951) über die erfolgte Anzeige zu erteilen und besteht ebenfalls keine Zuständigkeit der Vereinsbehörde zur Erlassung eines Bescheides.