JudikaturVfGH

G196/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2001

Der die Abs1, 3 und 4 des §447a ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 insgesamt und ohne jede Abgrenzung umfassende Antrag erweist sich als überschießend und - allein schon aus diesem Grund - zur Gänze unzulässig (vgl. VfSlg. 11.345/1988, 11.610/1988, 14.967/1997, 15.664/1999).

Es ist offenkundig, daß keinesfalls alle Bestimmungen der angefochtenen Abs1, 3 und 4 des §447a ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, derart beschaffen sind, daß sie iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. des §62 Abs1 letzter Satz VfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Sozialversicherungsanstalt eingreifen könnten.

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