JudikaturVfGH

WI-15/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2001

Keine Stattgabe der Anfechtung der Stmk Landtagswahlen vom 15.10.00.

Mit dem Anfechtungsvorbringen wird - zumal weder behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist, dass die bekämpften bzw kritisierten Bestimmungen die durch die Bundesverfassung allgemein gewährleistete Freiheit der Wahl, die die Freiheit der Wahlwerbung einschließt, (vgl VfSlg 13839/1994 S 42 Pkt. 2.2.4.2.1 mH auf die Vorjudikatur) verletzten - keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG) - hier: des Verfahrens zur Wahl des Steiermärkischen Landtages - geltend gemacht. Dies bildet aber eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall eines der Anfechtung stattgebenden Erkenntnisses - die Erweislichkeit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens und deren Einfluss auf das Wahlergebnis vorausgesetzt - entweder das gesamte Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben in der Lage wäre (sh §70 Abs1 VfGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung ist.

Keine Präjudizialität des Stmk ParteienförderungsG in der vorliegenden Wahlanfechtungssache.

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