V142/00 - V15/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags der Präsidentin des UVS Wien auf Aufhebung des §2 Abs1 zweiter Satz und §12 Abs5 der Geschäftsordnung des UVS Wien (Wr UVS-GO) vom 14.03.00 (betr Berichterstattung an die Vollversammlung) mangels Legitimation.
Im vorliegenden Antrag wird nicht dargelegt, in welcher beim UVS Wien anhängigen Rechtssache die bekämpften Bestimmungen anzuwenden sind.
Falls die Ausführungen zur Antragslegitimation dahingehend zu verstehen sind, dass die bekämpften Bestimmungen bei der Einberufung der Vollversammlung anzuwenden gewesen wären, verkennt die Antragstellerin, dass eine solche Einberufung jedenfalls keine "Rechtssache" iSd Art139 Abs1 B-VG iVm §57 Abs2 VfGG darstellt.
(Ebenso hinsichtlich von Anträgen auf Aufhebung des §1 Abs3 Wr UVS-GO: V15/01 und V19/01, beide B v 03.10.01).