JudikaturVfGH

B1339/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2001

Keine Folge - Interessenabwägung

Mit Bescheid des UVS Steiermark wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Art6 Abs1 Unterabsatz 1 und Art8 Abs1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20.12.85 über die Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt öS 51.000,-- zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt. Die Interessenabwägung ergab im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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