Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 18.04.01 mit, daß er sich nicht für klaglos gestellt erachtet, weil der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Tirol zwischenzeitlich einen neuen Bescheid erlassen habe, der sich inhaltlich mit dem aufgehobenen Bescheid deckt.
Mit der Aufhebung der mit Bescheid vom 14.12.00 erteilten Weisung ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.
Die Aufhebung des Bescheides kommt der Sache nach einer Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG 1953 gleich.
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