Ein Bescheid, durch den "festgestellt" wird, dass infolge des Bestehens einer Bausperre eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nicht "stattfindet", ist jedenfalls ein Bescheid, mit dem die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen verweigert wird.
Der Instanzenzug ist nicht erschöpft, solange die Möglichkeit gegeben ist, den Bekanntgabebescheid im Wege einer Berufung gegen eine Entscheidung über ein Ansuchen um Abteilungsbewilligung oder Baubewilligung zu bekämpfen.
Kein Verstoß des Ausschlusses einer gesonderten Berufung gegen den Bekanntgabebescheid gegen Art11 Abs2 B-VG (keine vom AVG abweichende Regelung, vgl §63 AVG) sowie gegen Art111 B-VG.
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