B1308/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Hinweis auf VfSlg 15804.
Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers beitreten wollte, das ex lege eintretende Erlöschen des Einzelvertrags treffe ihn gemessen an der begangenen Straftat unverhältnismäßig hart, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal ja - wie der Beschwerdeführer selbst ins Treffen führt - §44 Abs2 StGB die Möglichkeit eröffnet hätte, diese Rechtsfolge abzuwenden.