B776/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei dem in der Beschwerde bezogenen Recht "auf Gleichbehandlung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen" handelt es sich um kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, und auch den sonstigen Ausführungen der Beschwerde läßt sich eine den Anforderungen des §82 Abs2 VfGG genügende Beschwerdebehauptung nicht entnehmen.