Der glaubwürdige Umstand, daß im Zuge des beträchtlich erhöhten Anfalls zu bearbeitender Post, welcher mit einer Vielzahl gleichartiger, in unterschiedlichen Verfahrensstadien befindlicher Fälle in Zusammenhang stand, die Kanzleimitarbeiterin die in Rede stehenden Schreiben irrtümlich nicht in die Postmappe einlegte, sondern sie einem zum Ablegen vorbereiteten Stoß bereits erledigter Schriftstücke zuordnete, stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar, das auf einem minderen Grad des Versehens im Sinne des §146 Abs1 ZPO beruht.
ebenso: B v 27.11.01, B1803/00.
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