B1751/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Zurückweisung der Beschwerde gegen den den Ablehnungsantrag abweisenden Beschluß des Disziplinarrates findet ihre gesetzliche Deckung in §26 Abs5 DSt 1990 (ohne daß Überlegungen zur subsidiären Anwendbarkeit der StPO gemäß §77 Abs3 DSt 1990 anzustellen wären).