JudikaturVfGH

G129/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2001

Zurückweisung eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung des Art7 Z2 BudgetbegleitG 2001, BGBl I 142/2000, betr den Entfall des §3 Abs1 Z4 litc EStG 1988 (Steuerfreiheit von Unfallrenten) sowie der Wendung "§3 Abs1 Z4," in §124b Z48 EStG 1988 idF Art7 Z35 BudgetbegleitG 2001.

Da sowohl die Z2 als auch die Z35 des Art7 BudgetbegleitG 2001 seit dem Inkrafttreten des Euro-SteuerumstellungsG 2001, BGBl I 59/2001, am 27.06.01 nicht mehr in Geltung stehen, können sie auch nicht (mehr) Gegenstand eines zulässigen Antrags eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates sein. Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe die zur Aufhebung beantragten Gesetzesvorschriften "in der erweislichen oder doch vom Ergebnis her erschließbaren Absicht (geändert), ein anhängiges Gesetzesprüfungsverfahren ganz oder teilweise zu vereiteln", was im Hinblick auf das Ziel des Art140 B-VG, eine umfassende Kontrolle der Legislativakte auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten, als verfassungswidrig zu werten wäre, bestehen nicht (vgl. auch VfSlg. 14.802/1997 (S 397)), zumal mit dem Euro-SteuerumstellungsG 2001, soweit es die bekämpften Vorschriften neu gefaßt hat, wohl in erster Linie ein legistisches Versehen bereinigt werden sollte, das zu einer - gemessen an der Absicht des Gesetzgebers des BudgetbegleitG 2001 - überschießenden Regelung geführt hat.

Da der Zurückweisungsgrund erst nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 21.06.01 hervorgekommen ist, war es entbehrlich, diese fortzusetzen, zumal §19 Abs3 Einleitungssatz iVm Z2 VfGG allgemein bestimmt, daß unzulässige Anträge "ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung" zurückzuweisen seien; diese Besonderheit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens führt - arg. a maiori ad minus - dazu, daß in einem solchen Fall - abweichend von §193 ZPO - auch der Beschluß auf Schließung der mündlichen Verhandlung auf die gleiche Weise gefaßt und in die schriftliche Ausfertigung des das Verfahren beendenden Beschlusses aufgenommen werden kann.

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