B617/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Für die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §42 StGB ist die Bejahung der Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des Deliktes nicht erforderlich. Denn gerade die restlose Klärung des Sachverhaltes würde dem Grundsatz der Prozeßökonomie, der mit maßgeblich für die Schaffung dieser Regelung war, zuwiderlaufen. Auch wenn zuzugestehen ist, daß die zurückgelegte Anzeige auf einer Verdachtslage, wie sie sich aus den von den Sicherheitsbehörden an die Staatsanwaltschaft übermittelten Akten ergibt, beruhte, so widerspräche eine sich daran knüpfende Auslegung des §42 StGB, es handle sich um eine Verurteilung, der Unschuldsvermutung.
Gemäß §27 DSG 2000 obliegt die Richtigstellung oder Löschung von Daten dem "Auftraggeber". Im Hinblick darauf ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie ihre Zuständigkeit zur Löschung der durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gespeicherten Daten verneint hat.