Bei der im Beschwerdefall vorgeschriebenen Vergnügungssteuer der Gemeinde St. Georgen am Längsee handelt es sich um eine solche, die nach §14 Abs1 Z9 FAG 1993 vom Bundesgesetzgeber als Landes- bzw. Gemeindeabgabe qualifiziert ist und nach der Spezialvorschrift des §15 Abs3 Z1 FAG 1993 in das freie Beschlußrecht der Gemeinden fällt. Es handelt sich somit um eine Gemeindeabgabe kraft freien Beschlußrechtes, die auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung beruht (§7 Abs5 F-VG 1948).
Maßgebend für die Beurteilung des Beschwerdevorbringens ist nicht, daß das Kärntner VergnügungssteuerG 1982 die Vergnügungssteuerbarkeit grundsätzlich an den Begriff der Veranstaltung knüpft, weil die dort in §2 Abs4 den Gemeinden eröffnete Möglichkeit, andere Veranstaltungen in die Steuerpflicht einzubeziehen, in verfassungskonformer Weise so gelesen werden kann, daß die Gemeinde damit jedenfalls nicht gehindert ist, die in §15 FAG 1993 erteilte Ermächtigung auszuschöpfen.
Vor dem Hintergrund der (historischen) Rechtslage erscheint es dem Gerichtshof nicht zweifelhaft, daß der Begriff der Vergnügungen im Sinne der hier zu beurteilenden finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung auch den Besuch von Schlössern oder Burgen einschließlich dort eingerichteter Museen umfaßt, und zwar unabhängig davon, ob dieser Besuch der Befriedigung von Schaulust oder von fachspezifischen Interessen dient. Demgemäß war die Gemeinde jedoch bereits auf Grund der Bestimmungen des §15 Abs3 FAG 1993 ermächtigt, ihre Vergnügungssteuerverordnung auf den Besuch von Burgen und Schlössern auszudehnen. Einer landesgesetzlichen Ermächtigung hiezu bedurfte sie nicht.
Strenge Trennung von Sachkompetenzen und Abgabenerhebungskompetenzen in der Bundesverfassung; prinzipielle Kompetenzneutralität des Abgabenwesens; kein Verstoß gegen das der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung immanente Berücksichtigungsgebot
Keine unsachliche Beschränkung der Abgabepflicht auf die Burg Hochosterwitz in der VergnügungssteuerV der Gemeinde St. Georgen am Längsee vom 27.12.95.
Im Gemeindegebiet befinden sich noch weitere Burgen und Schlösser. Sollte deren Besuch - obwohl ein vergnügungssteuerpflichtiger Tatbestand vorliegt - der Vergnügungssteuer nicht unterworfen werden, so wäre damit lediglich ein Fehler auf der Vollzugsebene dargetan; eine Gesetzwidrigkeit der Norm hätte dies nicht zur Folge.
Auch der (entgeltliche) Besuch von Museen und Ausstellungen ist vom Tatbestand "Vergnügungssteuern" gedeckt, weshalb durch das Unterlassen diesbezüglicher Ermittlungsschritte keine Willkür geübt werden konnte.
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