Zulässigkeit der Klage einer Gemeinde betreffend einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen ein Bundesland, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz, liegt.
Nach §3 Abs2 F-VG 1948 iVm §21 Abs1 FAG 1967 ist eine Umlageberechtigung der Länder gegeben, die sich nicht mehr an einem durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf orientiert, sondern deren verfassungsrechtliche Grenzen sich aus den §2 und §4 F-VG 1948 ergeben.
Es ist davon auszugehen, daß §3 Abs2 F-VG 1948 nach wie vor in der durch §21 Abs1 FAG 1967 modifizierten Fassung in Geltung steht.
Somit sind jene Ausführungen der klagenden Partei, die auf den bereits gedeckten Finanzbedarf der beklagten Partei verweisen, rechtlich ohne Relevanz, läßt doch die Rechtslage die Erhebung der sog. Landesumlage (weiterhin) unabhängig davon zu, ob nun der finanzielle Bedarf der beklagten Partei durch sonstige Einnahmen gedeckt ist oder nicht.
Keine Überschreitung der in §2 und §4 F-VG 1948 gesetzten Grenzen; ab 1997 keine Erzielung von Gebarungsüberschüssen, sondern lediglich Verringerung der Netto-Neuverschuldung.
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