B546/00 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Jener Bieter in einem Vergabeverfahren, der für den Zuschlag gemäß §53 BundesvergabeG ausgewählt wird, besitzt im Nachprüfungsverfahren, das über Antrag eines anderen, nicht zum Zuge gekommenen Mitbieters eingeleitet wird, Parteistellung. Jedenfalls ab der (seit der BundesvergabeG-Nov BGBl. I 125/2000 vorgesehenen) Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß §53a BundesvergabeG, also ab der Mitteilung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter, "welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll", besteht für den begünstigten Bieter ein subjektives Recht auf Erteilung des Zuschlags und Abschluß des begehrten Vertrages. In dieses subjektive Recht greift ein über Antrag eines nicht erfolgreichen Bieters nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß §53a BundesvergabeG eingeleitetes Nachprüfungsverfahren zwangsläufig ein. Der durch die Mitteilung über den beabsichtigten Zuschlag begünstigte Bieter genießt dementsprechend im Nachprüfungsverfahren vor dem BVA Parteistellung gemäß §8 AVG. (Siehe auch EuGH im Fall Alcatel Austria AG u.a., Slg. 1999, I-7671, und die darin vorgenommene Auslegung des Art2 Abs1 lita und b iVm Abs6 Unterabsatz 2 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG.)
Der Auftragnehmer besitzt ein gemäß §8 AVG in Gestalt der Parteistellung wahrzunehmendes rechtliches Interesse, am Verfahren zur Nachprüfung der der Optionserklärung zugrundeliegenden Entscheidung des Auftraggebers gehörig teilzunehmen.
Das der Beschwerde zu B546/00 zugrundeliegende Verwaltungsverfahren diente gerade dazu, rechtsverbindlich nachzuprüfen und klarzustellen, ob ein Erweiterungsauftrag des Auftraggebers an den seinerzeitigen Auftragnehmer (die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft) auf der Rechtsgrundlage einer Option (als Bestandteil eines durch Zuschlagserteilung abgeschlossenen rechtsverbindlichen Liefervertrages) erging. In einem derartigen Verwaltungsverfahren ist der Auftragnehmer in seiner Rechtssphäre betroffen.