JudikaturVfGH

B1493/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2002

Da der (erste) Verfahrenshilfeantrag vom 23.10.01 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, trat eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht ein (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

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