JudikaturVfGH

B109/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2002

Der vom Einschreiter - entgegen dem Gebot des §66 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - nur unzusammenhängend geschilderte Sachverhalt läßt nicht erkennen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe (s bereits den gegenüber dem Einschreiter ergangenen Beschluß VfGH 23.02.99, A26/98).

Eine allfällige Klage wäre daher ebenso wie eine allfällige Beschwerde iSd Art144 B-VG gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde erscheint somit als offenbar aussichtslos.

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