JudikaturVfGH

V2/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2002

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Stadtgemeinde Hall betr Umbenennung einer Straße.

Durch die bekämpfte Verordnung wird ein Straßenzug in der Stadtgemeinde Hall in Tirol von "Brixner Straße" auf "Josef-Dinkhauser-Straße" umbenannt; es handelt sich dabei um eine bloße Änderung der Straßenbezeichnung. Die Verordnung selbst legt der Antragstellerin keinerlei Rechtspflicht auf.

Eine Regelung hinsichtlich der Geschäftsadresse eines Gewerbetreibenden ist §63 GewO 1994 nicht zu entnehmen.

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