JudikaturVfGH

B828/00 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2002

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt nach §72 Abs1 AVG, daß alle nach Ablauf der versäumten Frist, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide - auch solche der Aufsichtsbehörde -, ex tunc vernichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht rechtens war (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, E 3 zu §72 AVG und VwSlg. 4070 A/1956).

Mit den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligenden (und

Kostenzuspruch.

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