B1569/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Soweit die Einschreiterin neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist auszuführen, daß ihr erster Verfahrenshilfeantrag wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, weshalb eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht eintrat (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.