Abweisung der Klage einer Gemeinde gegen den Bund wegen Entfalls der Ermächtigung zur Erhebung der Anzeigen- und Ankündigungsabgabe infolge Änderung des FAG 1997 durch das BG BGBl I 29/2000.
Da die Erträge der Anzeigenabgabe bzw. der Ankündigungsabgabe nicht durch das Urteil des EuGH vom 09.03.2000, Rs C-437/97, vermindert wurden, ist für die Anwendung der Regelung des Art4 Abs5 litb Stabilitätspakt, BGBl I 101/1999, von vornherein kein Platz.
Ankündigungs- und Anzeigenabgaben fallen keineswegs ersatzlos weg, sondern werden aus den in den Materialien zum BGBl I 29/2000 ausführlich dargelegten Gründen durch eine bundeseinheitliche Werbeabgabe in Form einer gemeinschaftlichen Bundesabgabe ersetzt.
Der Verteilungsmodus des FAG 2001 beruht auf gemeinsamen Vorschlägen des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes und ist Teil der Vereinbarung über den Finanzausgleich bis 2004. Auch unabhängig davon kann der Verfassungsgerichtshof einen Widerspruch dieser Verteilungsregelungen, die offenbar auf die bisherige konkrete Einnahmensituation bei den einzelnen Gemeinden im Bereich der Anzeigen- und Ankündigungsabgaben Bedacht nehmen, zu §4 F-VG 1948 nicht erkennen.
Auch der Umstand, daß durch die (nicht im Verfassungsrang stehenden) Regelungen über die Werbeabgabe insgesamt, das heißt vor allem durch die Herabsetzung des Steuersatzes im Vergleich zu den Ankündigungs- und Anzeigenabgaben, für die Gemeinden Mindereinnahmen resultieren, erweckt unter dem Blickwinkel des §4 F-VG 1948 keine Bedenken.
Die getroffene Ersatzlösung bringt den Gemeinden einen Ausgleich von nahezu zwei Drittel der weggefallenen Einnahmen aus den Ankündigungs- und Anzeigenabgaben, wozu noch der Entfall der kommunalen Einhebungskosten kommt. Überdies wurde die Belastung der Gemeindehaushalte durch den Entfall (auch) der Anzeigen- und Ankündigungsabgabe vom Bund zum Anlaß genommen, sich bei seinen Forderungen nach verstärkten Beiträgen zur "Konsolidierung des Bundeshaushaltes" auf die Länder zu konzentrieren.
(vgl. auch A6/01, E v 01.03.02).
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