B58/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein Schreiben, mit dem der Pensionsberechtigte amtswegig über die Pensionsanpassung verständigt wird, ist gemäß §65 NotarversicherungsG 1972 iVm §367 Abs3 ASVG kein Bescheid.
Keine Erschöpfung des Instanzenzuges insoweit die Erledigung als Bescheid gedeutet werden könnte, weil ein Bescheid, mit dem eine Leistungspflicht iS des §10a NotarversicherungsG 1972 (Solidaritätsbeitrag) auferlegt wird, im Verfahren der Versicherungsanstalt in Verwaltungssachen (§65 NotarversicherungsG 1972 iVm §355 Z3 ASVG) zu erlassen ist und daher gemäß §412 Abs1 ASVG binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann bekämpft werden kann.
Der hilfsweise (bedingt) gestellte Antrag auf Aufhebung des §10a NotarversicherungsG 1972 ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller bei der Versicherungsanstalt die bescheidmäßige Feststellung seiner Pflicht, Solidaritätsbeiträge zu leisten, erwirken kann (§65 NotarversicherungsG 1972 iVm §410 Abs1 Z7 ASVG).