B2299/00 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
In den vorliegenden Beschwerdesachen wurden zwar nicht die beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheide behoben, die Beschwerdeführer sind aber durch die bekämpften Bescheide, mit denen die Einkommensteuer für 1993, 1994 und 1995 ohne Abzug der Verluste festgesetzt wurde, nicht mehr beschwert, weil inzwischen der Bundesminister für Finanzen - den Abzug der Verluste anordnende - Bescheide gem. §48 BAO erlassen hat, auf Grund deren für die betreffenden Jahre vom Finanzamt Bregenz mit 01.02.02 neue Einkommensteuerbescheide erlassen wurden.
Bescheide, die keine fortdauernden Wirkungen anordnen, sind von vornherein einer Abänderung nach §294 Abs1 lita BAO nicht zugänglich. Im übrigen wären bei einem allfälligen Ausscheiden der auf §48 BAO gestützten Bescheide aus dem Rechtsbestand auch die darauf gestützten Einkommensteuerbescheide (neuerlich) abzuändern (§295 BAO).