B582/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe gemäß §87 Abs1 Z1 iVm §13 Abs1 GewO 1994.
Taxiunternehmen einzige Erwerbsquelle für beschwerdeführenden bulgarischen Staatsangehörigen ohne Beschäftigungsbewilligung; dagegen Einwände der belangten Behörde hinsichtlich noch nicht rechtskräftiger Verwaltungsstrafen sowie Beschwerden der Konkurrenz.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war Folge zu geben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen der mit dem Entzug verbundenen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Antragstellers für diesen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.