JudikaturVfGH

B1121/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2002

Eine unrichtige Vormerkung des Termins für den Ablauf einer Frist wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Nachlässigkeit qualifiziert, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht und die damit auf einem - die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden - minderen Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO beruht (siehe insb VfSlg 10771/1986, aber auch 11427/1987, 11537/1987 und VfGH 07.10.98, B1138/98). Den in der vorliegenden Sache Bevollmächtigten der Antragsteller, für den die Verschuldensregel des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO), trifft kein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden.

Rückverweise