JudikaturVfGH

B154/02 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2002

Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes durch amtswegige Aufhebung der angefochtenen Berufungserkenntnisse nach §52a VStG, der erstinstanzlichen Straferkenntnisse und Einstellung des Verfahrens vor dem UVS Wien; Kostenzuspruch wegen Klaglosstellung iSd §88 VfGG .

Mit der amtswegigen Aufhebung der angefochtenen Bescheide ist der jeweilige Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen sind.

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