Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt.
Ein solcher Fall ist hier aufgrund der Asylgewährungen durch Erstreckung des dem Vater gewährten Asyls gegeben, denn der Zweck der Beschwerdeverfahren, nämlich die Asylgewährung, ist auf eine andere Weise vollständig verwirklicht worden. Die Verfahren waren sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
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