Zurückweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung des §93 Abs1 und Abs1a StVO 1960.
Keine Verordnung betreffend Einschränkung der Verpflichtung zur Schneeräumung erlassen.
Daß im vorliegenden Fall die Erlassung eines Bescheides gemäß §93 Abs4 nicht in Betracht käme, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Dem Antragsteller steht somit über die ihm durch §93 Abs4 StVO 1960 eingeräumte Möglichkeit, eine Einschränkung der in §93 Abs1 bezeichneten Pflichten sowie die Ausnahme gewisser Straßen oder Straßenteile vom genannten Gebot zu beantragen, ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
siehe auch B v 24.09.02, G20/02.
Zurückweisung des Eventualantrags auf Aufhebung des §92 Abs1 StVO 1960 mangels Ausführungen zur Antragslegitimation und Darlegung der Normbedenken.
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