Zurückweisung des Individualantrags habilitierter Mediziner auf Aufhebung des §172b BDG 1979 idF BGBl I 127/1999.
Die Antragsteller sind keinesfalls Normadressaten der genannten Gesetzesbestimmung. Vielmehr bestimmt §172b BDG 1979 im Kontext einer beamten-dienstrechtlichen Regelung, dass für bestimmte, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen die Bezeichnung "Außerordentlicher Universitätsprofessor" als Amtstitel vorgesehen ist. Diese Bestimmung gestaltet somit ausschließlich die Rechtsposition solcher Personen, nicht hingegen jene der Antragsteller, die nach eigener Angabe nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
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