B970/01 ua - B1361/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aufgrund der Beschwerden ist in keiner Weise erkennbar, welches tatsächliche Geschehen geschildert werden soll; vielmehr wird die Kenntnis des Sachverhaltes in den jeweiligen Beschwerdevorbringen als bekannt vorausgesetzt. In der fragmentartigen "Andeutung" des den Beschwerden zugrundeliegenden realen Geschehens liegt keinesfalls eine Darstellung des Sachverhalts iSd §15 Abs2 VfGG.
(Ebenso: B1361/02, B v 24.09.02).