JudikaturVfGH

G45/02 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2002

Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "von 10.000 S" in §27 Abs1 des GefahrgutbeförderungsG, BGBl I 145/1998 idF BGBl I 108/1999.

Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht. Sie haben gemäß §1 Abs2 VStG bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, daß ein etwaiges nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Die durch Bundesgesetz BGBl I 32/2002 bewirkte Euro-Umstellung des Gesetzes, sowie weitere Änderungen der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz müssen daher aufgrund des §1 Abs2 VStG ohne Bedeutung bleiben (vgl VfGH 09.03.01, G267/99 ua; VfSlg 15763/2000).

Die genannte Novelle trat laut ihrer Inkrafttretensbestimmung mit 01.01.02, somit nach Erlassung der vor den antragstellenden UVS bekämpften Bescheide, in Kraft. Es kann den antragstellenden UVS nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgehen, daß in den bei ihnen anhängigen Verfahren noch die Schilling-Fassung (mit-)anzuwenden war, wenn auch in Verbindung mit der Umrechnungsvorschrift gemäß Art14 der Verordnung (EG) des Rates Nr 974/98 vom 03.05.98 über die Einführung des Euro (ABl der EG Nr L 139 vom 11.05.98, S 1).

ebenso so zu §15 Abs2 letzter Satz GelVerkG 1996: E v 01.10.02, G143/02 ua.

Abweisung der Anträge.

Die Regelungen des GefahrgutbeförderungsG dienen der Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter, somit auch dem Schutz menschlichen Lebens und damit der Abwendung potentiell durch ein Vergehen bewirkbaren Schadens. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, daß dieser Schutzzweck nur dann wirksam verfolgt werden kann, wenn die für den Fall des rechtswidrigen Verhaltens zu verhängenden Strafen derart empfindlich sind, daß ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt werden kann (vgl VfSlg 7967/1976).

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist die angefochtene Mindeststrafe - vor allem angesichts des mit dem Transport gefährlicher Güter verbundenen besonderen Gefährdungspotentials für die Gesundheit und das Leben von Menschen sowie für die Umwelt - als Mittel zur Sicherstellung einer äußerst genauen Beachtung der beim Transport gefährlicher Güter geltenden Ordnungsvorschriften sachlich gerechtfertigt.

Für jene von den UVS ins Treffen geführten Fallkonstellationen, in denen - weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen - die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht - in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen - §21 VStG oder - bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe - die Anwendung des §20 VStG zur Verfügung.

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