B1392/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Da der durch §120 und §121 StVG eröffnete (administrative) Instanzenzug nicht erschöpft ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Eingabe unzuständig (zB VfSlg. 12.260/1990 mwN).