JudikaturVfGH

B1392/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2002

Da der durch §120 und §121 StVG eröffnete (administrative) Instanzenzug nicht erschöpft ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Eingabe unzuständig (zB VfSlg. 12.260/1990 mwN).

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