JudikaturVfGH

B1566/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2002

Folge

Entzug der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Friseur- und Perückenmachergewerbes gemäß §91 Abs2 iVm §87 Abs1 Z2 GewO 1994 (idF vor der Novelle BGBl I 111/2002).

Dem Antrag war Folge zu geben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen der mit dem Entzug verbundenen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlage der antragstellenden Gesellschaft für diese ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

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