B1693/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
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Mit der Qualifikation der Prämie gemäß §9a BEinStG als ein vom Preiskriterium verschiedenes Kriterium hat das Bundesvergabeamt (BVA) die Funktion des Versprechens, die ausgeschriebene Leistung so zu erbringen, dass der Auftraggeber die genannte Prämie lukrieren könne, grundlegend verkannt. Es kann - vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gleichheitsgebotes - für die Zuordnung einer derartigen Prämie zum Vergabekriterium "Preis" nicht maßgeblich sein, ob nach dem BEinstG eine Prämie dem Auftragnehmer zuerkannt wird, der sie dann als Preisnachlass "weitergeben" kann, oder direkt dem Auftraggeber.
Die Behörde hätte sich zunächst ein Bild darüber machen müssen, ob eine Prämie im Sinne des §9a Abs2 BEinstG für den Fall, dass ein Auftraggeber einen Auftrag an ein Unternehmen vergibt, das selbst behinderte Mitarbeiter beschäftigt, überhaupt zu gewähren ist, ist eine solche Konstellation in dieser Bestimmung doch unmittelbar nicht geregelt.
Zu klären wäre auch gewesen, ob die Berücksichtigung der Prämie - so sie dem Auftraggeber überhaupt zusteht - neben einer Förderung des Unternehmens nach §9a Abs1 BEinstG in Betracht kommt. Für sich allein können die Prämien nicht als diskriminierend angesehen werden, da ihnen eine wettbewerbsverzerrende Wirkung nicht zukommt: Denn zum einen stellt sich die Prämie bloß als Ausgleich dafür dar, dass ein Unternehmen durch die - im öffentlichen Interesse erwünschte, auf die Gleichbehandlung von behinderten und nicht-behinderten Menschen abzielende (vgl Art7 Abs1 zweiter und dritter Satz B-VG) - Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern höhere Gestehungskosten für die Erbringung seiner Leistungen in Kauf nimmt (vgl auch die Erläuterungen zu §9a leg.cit.: 691 BlgNR, 16. GP). Zum anderen steht die Gewährung der Werkprämie grundsätzlich auch ausländischen Dienstgebern zu, wenn im Zeitpunkt der Auftragserteilung mindestens einer seiner Dienstnehmer im Territorialgebiet der EU beschäftigt wird.
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