JudikaturVfGH

G377/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2003

Gemäß §34 VfGG kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur in den Fällen der Art137, Art143 und Art144 B-VG stattfinden (vgl VfSlg 14670/1996). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des Art140 B-VG ist im Verfassungsgerichtshofgesetz hingegen nicht vorgesehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit B v 09.10.02, G291/02, abgeschlossenen Verfahrens war somit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

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