B1319/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat den angefochtenen Bescheid gemäß §52a VStG hinsichtlich des darin erfolgten Strafausspruches insofern abgeändert, als gemäß §23 Abs1 Z8 GüterbeförderungsG 1995 nunmehr eine Geldstrafe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt iSd §86 VfGG. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.